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Grundlegendes D und DE

Klasse D

  • Diese Klasse erlaubt es, Kraftfahrzeuge die  zu führen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrer ausgelegt und gebaut sind.
  • Ein Anhänger mit einer zG von nicht mehr als 750 kg darf mitgeführt werden.
  • erforderlicher Vorbesitz B
  • eingeschlossene Klassen D1
  • Mindestalter
    24 Jahre
    23 Jahre*
    21 Jahre**
    20 Jahre***
    18 Jahre ****
  • Geltungsdauer fünf Jahre

Klasse DE

  • Diese Klasse erlaubt das Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D  und einem Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg bestehen.
  • erforderlicher Vorbesitz B, D
  • eingeschlossene Klassen BE, D1E, C1E (sofern C1 vorhanden)
  • Mindestalter
    24 Jahre
    23 Jahre*
    21 Jahre**
    20 Jahre***
    18 Jahre ****
  • Geltungsdauer fünf Jahre

* 23 Jahre:
- nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach §4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes

** 21 Jahre:
- nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetze
- nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach §4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 Kilometer.

***20 Jahre:
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

****18 Jahre:
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung im Linienverkehr bis 50 Kilometer.

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
- bei Fahrten im Inland (entfällt ab dem Mindestalter von 24 Jahren)
- im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Diese  Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat oder die Ausbildung abgeschlossen ist.

Grundlegendes D1 und D1E

Klasse D1

  • Diese Klasse erlaubt es, Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrer ausgelegt und gebaut sind.
  • Die Länge des Fahrzeuges darf maximal 8 Meter betragen.
  • Ein Anhänger mit einem zG von nicht mehr als 750 kg darf mitgeführt werden.
  • erforderlicher Vorbesitz B
  • eingeschlossene Klassen - - -
  • Mindestalter
    21 Jahre
    18 Jahre*
  • Geltungsdauer fünf Jahre

Klasse D1E

  • Diese Klasse erlaubt das Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg bestehen.
  • erforderlicher Vorbesitz B, D1
  • eingeschlossene Klassen BE, C1E**
  • Mindestalter
    21 Jahre
    18 Jahre*
  • Geltungsdauer fünf Jahre

* 18 Jahre Mindestalter
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
- bei Fahrten im Inland (entfällt ab dem Mindestalter von 21 Jahren)
- im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Diese  Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat oder die Ausbildung abgeschlossen ist.

** C1E ist nur dann eingeschlossen, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse C vorhanden ist.

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist die Voraussetzung zum Erwerb weiterführender Fahrerlaubnisklassen.

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen.

  • Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt.
  • Die Klassen C1, C1E gelten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für jeweils 5 weitere Jahre.
  • Die Klassen C, CE gelten für 5 Jahre. Verlängerung jeweils um 5 Jahre.
  • Die Klassen D1, D1E, D, DE gelten jeweils für 5 Jahre. Zusätzlich ist mit dem 50. Lebensjahr eine Verlängerung erforderlich.

Eine Verlängerung bei den Nutzfahrzeugklassen erfolgt nur nach einer ärztlichen Pflichtuntersuchung.

Gewerblich tätige Fahrer und Fahrerinnen innerhalb dieser Klassen müssen im Personenverkehr (KOM) und im Güterverkehr (Lkw) neben der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung eine gesetzlich vorgeschriebene Grundqualifikation nachweisen. Darüber hinaus ist eine regelmäßige Weiterbildung zu absolvieren.

Die Fahrerlaubnis gilt national und international. Bei einem Umzug in ein EU-Land wird sie nicht mehr umgeschrieben oder umgetauscht.